Politischer Bericht

Die Höfeordnung (HöfeO) gilt als partielles Bundesrecht in vier Ländern und sieht für die Übergabe von Höfen ein Anerbenrecht vor, also die Vererbung an einen Erben sowie die Abfindung der weiteren Erben. Damit können Höfe als Ganzes erhalten bleiben. Bislang dienten die Einheitswerte als Grundlage zur Wertermittlung. Diese gesetzlich festgelegten Bewertungsmethoden sind jedoch in den meisten Anwendungsfällen veraltet, geben den tat-sächlichen Wert nicht wieder und wurden vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Sie werden deshalb ab 2025 nicht fortgeführt, was eine Reform der HöfeO nötig macht. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten wir in dieser Woche in 2./3. Lesung.
Weiterhin bleibt es möglich, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine Mindestabfindung erhalten. Sowohl die Hofeigenschaft, der Wert also, als auch die der Abfindung soll künftig anhand des Grundsteuerwerts des Betriebs ermittelt werden. Die HöfeO gilt, wenn dieser bei mindestens 54.000 Euro liegt. Damit werden bestehende Hofstrukturen gewahrt und ein Generationenwechsel in der Landwirtschaft einfach und sicher ermöglicht.
Verlängert wird gleichzeitig – als Omnibus – die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) beim Wohnungseinbruchsdiebstahl, die zum 12. Dezember 2024 ausläuft. Diese Befugnis ist in bestimmten Fallkonstellationen für die Strafverfolgungspraxis unentbehrlich, weil keine anderen Beweismittel verfügbar sind. Deshalb soll diese Regelung um fünf Jahre verlängert werden. Begleitet wurde diese Befugnis von einer Evaluierung, die jedoch wiederholt werden soll, weil wegen der Corona-Pandemie in den Bezugsjahren die Zahl der Wohnungseinbrüche deutlich abnahm. Den entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen beraten wir abschließend.

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