Politischer Bericht

Wir sichern die Rente
Wir gewährleisten, dass die Rente auch in Zukunft regelmäßig im Einklang mit den Löhnen steigen kann. Mit dem Rentenpaket II stabilisieren wir dazu das Rentenniveau langfristig bei mindestens 48 Prozent. Damit sichern wir die Rente jetzt und in Zukunft, auch für die Jüngeren. Und wir sorgen dafür, dass gute Arbeit auch eine gute Rente bringt.
Das Rentenniveau gibt an, wie sich die Renten im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Sinkt es, werden Rentnern von der Lohnentwicklung abgekoppelt, haben im Vergleich zu Arbeitnehmern also weniger Geld zur Verfügung. Nach geltendem Recht und ohne Rentenpaket II würde das Niveau bald unter 48 Prozent und längerfristig sogar unter 45
Prozent sinken. Und genau das verhindern wir! Eine Rente im Jahr 2040 von 1.500 Euro ist mit der Stabilisierung des Niveaus knapp 100 Euro höher als ohne die Reform. Wir stehen fest an der Seite von Rentnern, die jahrzehntelang eingezahlt haben. Beschäftigte sollen auch weiterhin nach 45 Beitragsjahren zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen können. Davon profitieren vor allem Pflegekräfte, Verkäufer, Handwerker und Schichtarbeiter. Für uns ist das eine Frage des Respekts vor der Lebensleistung!

Wir kämpfen gegen steigende Mieten
Die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum ist eine der größten sozialen Herausforderungen unserer Zeit. Dabei setzen wir auch auf ein Konzept, das in den letzten Jahren in Vergessenheit geraten ist, nun aber neues Potenzial entfaltet: die Wohngemeinnützigkeit. Für Mieterinnen und Mieter ist das eine enorm gute Neuigkeit im Kampf gegen fehlende Wohnungen und dauerhaft steigende Mieten. Denn mit der Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit (NWG) wollen wir die Voraussetzung schaffen, dass sich neben dem sozialen Wohnungsbau eine weitere Säule für die Bereitstellung von bezahlbaren Wohnungen in Deutschland etablieren kann. All diejenigen sozialen Unternehmen, Vereine und die Stiftungen, die gemeinnützig tätig sind, können künftig vergünstigten Wohnraum bereitstellen und dabei von den umfassenden Steuererleichterungen der Gemeinnützigkeit profitieren. Voraussetzung: Die angebotene Miete muss unter der marktüblichen Miete liegen. Die Einkommensgrenzen sind so festgelegt, dass rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland von der neuen Wohngemeinnützigkeit profitieren können. Die Einführung der neuen Wohngemeinnützigkeit, die wir in dieser Woche erstmals beraten, ist nicht nur ein starkes Zeichen für soziale Gerechtigkeit. Sie wird auch zu einer Stärkung des sozialen Engagements in unserer Gesellschaft beitragen.

Weniger Bürokratie spart Zeit und Geld
Überbordende Bürokratie belastet Bürger und Unternehmen, kostet Zeit, Geld und hemmt Wachstum. Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz schaffen wir Abhilfe und machen Bürokratie für alle im Alltag wieder beherrschbarer.
Das Gesetz ist umfassender als alle vorherigen und setzt auf kürzere Aufbewahrungsfristen, weniger Meldepflichten und mehr Digitalisierung in der Verwaltung. Dank der Zusammenarbeit mit Verbänden, Betrieben und der Zivilgesellschaft basieren die Entlastungen auf praktischen Erfahrungen. Das Gesetz ist der Startschuss für eine kontinuierliche Entlastung – wir wollen Bürokratieabläufe laufend besser machen.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten, ist vorgesehen, das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin (BIPAM) zu gründen. Es soll aus der bisherigen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) sowie Teilen des Robert Koch-Instituts (RKI) hervorgehen und als selbstständige Bundesoberbehörde zum 1. Januar 2025 seine Arbeit aufnehmen. Ziel ist, die Strukturen der Öffentlichen Gesundheit in Deutschland zu stärken. Eine zentrale Aufgabe des neuen BIPAM ist es, die verschiedenen Akteure, die sich mit Öffentlicher Gesundheit auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene auseinandersetzen, miteinander zu vernetzen und eine Gesamtstrategie für gesundheitsförderliche Rahmenbedingungen zu formulieren. Eine weitere Aufgabe ist es, die Gesellschaft für nicht-übertragbare Krankheiten wie Krebs oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu sensibilisieren und über die Vorteile eines gesunden Lebensstils zu informieren. Das BIPAM soll wirksame Maßnahmen zur Prävention entwickeln sowie zu Gesundheitsthemen forschen und aufklären. Das BIPAM soll dabei auch Themen wie gesundheitliche Chancengleichheit in den Blick nehmen sowie gesundheitlich verletzliche Gruppen wie Kinder oder ältere Menschen berücksichtigen.
Die Neuaufstellung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes geht auch auf die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie zurück, die gezeigt haben, dass die behördlichen Strukturen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens besser vernetzt werden müssen.

Im Jahressteuergesetz 2024 wird in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts
fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf umgesetzt. Das betrifft z.B. Anpassungen an
EU-Recht, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts sowie technische Änderungen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten, enthält eine Vielzahl von thematischen Einzelmaßnahmen.
Die Wohngemeinnützigkeit – also die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen – wird als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen. Steuerbegünstigte Körperschaften sollen so bezahlbares Wohnen für Personen mit geringen Einkommen ermöglichen. Geplant ist auch, Mobilitätsbudgets lohnsteuerlich vereinfacht zu behandeln. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget für private Mobilität von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern, wovon die Mitarbeitenden profitieren. Denn möglich soll es dann auch sein, moderne Mobilität wie E-Scooter, Car-Sharing- und Bike-Sharing zu nutzen. Auch Fahrkarten für Bus- und Bahnverkehr sollen begünstigt werden. Für Stromspeicher sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Bei der Gewerbesteuer sollen künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten und die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt werden. Damit soll die Akzeptanz für diese Anlagen vor Ort wachsen.
Zudem soll es höhere Freigrenzen für Haus- und Hobbybrauer geben. Diese sollen künftig fünf statt zwei Hektoliter Bier herstellen können, ohne dafür Steuern zu zahlen. Die Grenzen für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer werden erhöht. Künftig kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im
Vorjahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt. Der Entwurf regelt auch die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu. Die Umsatzsteuerbefreiung soll an die europarechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die geänderten Regelungen haben bei vielen Betroffenen, insbesondere Musikschulen, zu großer Unsicherheit über den Fortbestand der bisher gewährten Umsatzsteuerbefreiung geführt. Die SPD-Fraktion wird sich in den parlamentarischen Beratungen für eine vollständige Fortführung der bisherigen Umsatzsteuerbefreiungen einsetzen. Die Leistungen von Musikschulen oder von selbständigen Musiklehrer
n sollen unverändert umsatzsteuerfrei bleiben. 

Bürokratieabbau ist eine Querschnitts- und Daueraufgabe. Wir sind angetreten, um Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu entlasten, Prozesse zu verschlanken und deutlich schneller zu machen. Ein wichtiger Baustein ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das wir in dieser Woche abschließend beraten.
Als Ergebnis des parlamentarischen Verfahrens bringen wir nun das umfangreichste Maßnahmenbündel zum Bürokratieabbau aus verschiedenen Bereichen auf den Weg, mit teils größeren, teils kleineren Regelungen. Alle zielen darauf ab, Verfahren zu vereinfachen und ein 950 Millionen Euro-Entlastungspaket für Bürger und die Wirtschaft zu schnüren. Ein wichtiger Bestandteil ist die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, die ein Entlastungsvolumen von mehr als 600 Millionen Euro jährlich mit sich bringt.
Bislang müssen Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden, vorgesehen ist nun, dies auf acht Jahre zu verkürzen. Im parlamentarischen Verfahren haben wir dafür gesorgt, dass dadurch Ermittlungen gegen Steuerkriminalität nicht beeinträchtigt werden. So gilt die neue Regel für Steuerpflichtige, die der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst ein Jahr später. Klargestellt haben wir auch, dass die Regelung keinen Einfluss auf bereits laufende Ermittlungsverfahren der Steuerkriminalität haben wird. Sofern Belege, Rechnungen, etc. Teil eines Ermittlungsverfahrens sind, sind sie Beweismittel und dürfen nicht vernichtet werden. Laufende Ermittlungsverfahren werden also nicht beeinträchtigt oder erschwert. Auch wenn Sachverhalte noch nicht ermittelt sind, können sie unverändert von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden, da die strafrechtliche Verjährungsfrist bei schwerer Steuerhinterziehung weiterhin bei 15 Jahren liegt. Künftig entfällt der sogenannte Hotelmeldeschein für deutsche Staatsangehörige. Und auch das Steuerrecht wird entschlackt, insbesondere bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Viel Bürokratie entsteht durch Medienbrüche. Wir ersetzen daher konsequent die Schriftform, für die eine Unterschrift nötig ist, mit der Textform, die nicht unterschrieben werden muss, wie etwa eine E-Mail. Statt Dokumente eigenhändig zu unterschreiben und sie dann ggf. wieder einzuscannen, reicht dann künftig eine einfache E-Mail. Wir modernisieren die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten grundlegend und beschleunigen so die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Damit wird die Verwaltung erheblich entlastet. Die Formerweiterung im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz erlaubt es dann Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren, da Vertragsbedingungen z.B. dann auch in Textform und elektronisch übermittelt werden können. Gleichzeitig wahren wir dabei das berechtigte Interesse von Arbeitnehmern, ihre Arbeitsbedingungen im Streitfall einfach nachweisen zu können.

Wir beraten in dieser Woche in 1. Lesung zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung, mit denen Einkommensteuerzahlende und insbesondere Familien entlastet werden. Außerdem werden die steuerlichen Maßnahmen der Wachstumsinitiative auf den Weg gebracht.
Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung, gleichen also die kalte Progression aus. Der steuerliche Grundfreibetrag wird erhöht: 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro, 2025 um 300 Euro auf 12.084 Euro, ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 Euro. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro, 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben.  Das Kindergeld wird 2025 um fünf Euro auf 255 Euro pro Kind/Monat und 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro pro Kind/Monat erhöht. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. Auch wird ab 2025 der Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene um fünf Euro auf 25 Euro monatlich erhöht.
Wir sorgen für mehr Steuergerechtigkeit und überführen die Steuerklassen III und V ab dem 1. Januar 2030 in die Steuerklasse IV mit Faktor. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung zwischen Ehe- und Lebenspartnern unmittelbar erreicht und nicht erst in der Steuererklärung. Der überproportional hohe Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V, der vor allen Frauen betrifft, wird damit beendet. Künftig haben sie ein höheres monatliches Netto. Dies ist ein Baustein hin zu einem Steuerrecht, das eine eigenständige Existenzsicherung und Erwerbsteilhabe von Frauen unterstützt und nicht behindert.
Zudem stärken wir steuerbegünstigte Körperschaften wie beispielsweise Vereine. Im Gemeinnützigkeitsrecht wird nun verlässlich und transparent klargestellt, dass solche Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Damit wird das gerade heute so wichtige demokratische Engagement unterstützt und gefördert.
Mit dem Entwurf bringen wir auch die steuerlichen Maßnahmen der Wachstumsinitiative auf den Weg. Die degressive Abschreibung wird für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens– etwa Maschinen, Büroausstattung oder Software – fortgeführt und auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben. Und auch Sammelabschreibungen werden
reformiert durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro). Mit dieser Maßnahme wird ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt.
Wir setzen weitere Impulse für Forschung, indem wir die Forschungszulage verbessern und den Höchstbetrag für förderfähige Aufwendungen ab 2025 auf 12 Millionen Euro anheben. Zudem wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.

Die Filmförderung soll zukunftsfest aufgestellt werden, damit der Filmstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb gestärkt wird. Dafür soll das Filmförderungsgesetz (FFG) reformiert werden. Seit 1968 regelt das FFG die Filmförderung des Bundes durch die Filmförderungsanstalt (FFA), die durch eine Abgabe finanziert wird. Durch das neue FFG sollen die Förderinstrumente des Bundes für die Filmwirtschaft nun neu strukturiert, vereinfacht und transparenter gemacht werden.
Die FFA soll zur zentralen Einrichtung der Filmförderung des Bundes weiterentwickelt werden. Sie wird künftig sowohl die abgabefinanzierte Förderung nach dem FFG als auch die kulturelle jurybasierte Filmförderung übernehmen. Ihre Selbstverwaltungsautonomie soll gestärkt werden, um flexibler und bedarfsgerecht auf Marktveränderungen reagieren zu können. Die Filmabgabe soll für weitere fünf Jahre erhoben und das Abgabesystem an die aktuellen Marktbedingungen angepasst werden.
Um Bürokratie abzubauen und die Förderung schlanker, planbarer und schneller zu machen, wird die Förderung nach dem FFG weitestgehend automatisiert. Dazu werden Förderkommissionen überwiegend abgeschafft und die Förderung von Produktion und Verleih durch ein Referenzpunktemodell automatisiert. Wirtschaftliche und/oder kulturelle Filmerfolge generieren Referenzpunkte für eine entsprechende Förderung künftiger Projekte. Innerhalb der automatisierten Förderung werden Drehbuchautoren und Regisseure deutlicher berücksichtigt und damit als Urheber gestärkt. Wir beraten den Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Woche in 1. Lesung.

Vor mehr als 20 Jahren wurde Tierschutz als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen. Doch noch immer wird das Tierschutzgesetz dem damit verbundenen Anspruch an vielen Stellen nicht gerecht. In dieser Woche bringt die Bundesregierung deshalb einen Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes in den Bundestag ein.
Adressiert werden dort mehrere Bereiche. Bei Haustieren wird das bereits bestehende Verbot von Qualzucht – also die gezielte Zucht von bestimmten körperlichen Merkmalen, die das Tier in seinem Wohlbefinden oder seiner Gesundheit beeinträchtigen – ergänzt um eine nicht abschließende Liste mit möglichen Symptomen der Qualzucht, wie z.B. Blindheit, Taubheit oder Atemnot. Hinzu kommt ein Ausstellungsverbot für Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen.
Die Anforderungen an den Onlinehandel mit Wirbeltieren werden erhöht. Dadurch können Behörden die Anbieter von Tieren leichter identifizieren.
Im Nutztierbereich wird grundsätzlich verboten, Tiere in der Tierhaltung anzubinden. Dadurch sollen Erkrankungen und Verletzungen vermieden werden, die bei den Tieren durch eingeschränkte Bewegung entstehen. Den Halter von Rindern soll jedoch ausreichend Zeit für den Stallumbau gegeben werden. Die sogenannte „Kombihaltung“ – also die Kombination aus Anbindung der Tiere im Winter und Auslauf im Sommer – erlaubt der Entwurf in bestimmten Fällen weiterhin. Auch die Vorgaben zu nicht-kurativen Eingriffen werden überarbeitet – also Maßnahmen, die nicht eine Krankheit oder Verletzung beim Tier heilen, sondern haltungsbedingten Leiden vorbeugen, die Fortpflanzung kontrollieren oder das Verhalten beeinflussen sollen. Die Ausnahme für das Schwänze kopieren bei Ferkeln wird konkretisiert, bei Lämmern wird der Eingriff perspektivisch verboten. Für das sogenannte Ausbrennen von Hörnern bei  Kälbern ist künftig eine Betäubung notwendig. Damit sich Behörden ein besseres Bild davon machen können, was in Schlachthöfen passiert, wird es künftig eine Pflicht für Videoaufzeichnungen geben. Zudem soll die Haltung bestimmter Wildtierarten in reisenden Zirkussen – wie Elefanten, Affen oder Flusspferde – verboten werden, da ihre tierwohlgerechte Versorgung und Haltung während der Reisen in der Regel nicht gewährleistet werden können. Tiere, die bereits im Bestand eines Zirkusses sind, dürfen weiter gehalten werden. In den anstehenden parlamentarischen Beratungen wird die SPD-Fraktion sich für weitere Verbesserungen einsetzen: insbesondere bei weiteren nicht-kurativen Eingriffen, die bisher ohne Betäubung durchgeführt werden dürfen und beim Identitätsnachweis im Onlinehandel.

Sogenannte Massenverfahren, also massenhafte Einzelklagen, mit denen gleichgelagerte Ansprüche geltend gemacht werden, wie im Diesel-Skandal oder wegen unzulässiger Klauseln in Fitnessstudio-, Versicherungs- oder Bankverträgen, stellen eine große Belastung für die betroffenen Zivilgerichte dar.
Höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) können dagegen die Gerichte der unteren Instanzen entlasten, da sich in diesen Verfahren zumeist die gleichen entscheidenden Rechtsfragen stellen. Hat der BGH hier einmal in letzter Instanz entschieden, können sich andere Instanzen daran orientieren. Diese Entscheidungen können bisher jedoch durch Rücknahme von Revisionen oder aufgrund eines Vergleichs verhindert werden. Mit dem Leitentscheidungsverfahren soll nun eine neue Möglichkeit für den BGH geschaffen werden, über grundsätzliche Rechtsfragen in einem Verfahren auch dann zu entscheiden, wenn die Parteien das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt beenden (zum Beispiel durch eine Rücknahme oder einen Vergleich). Die daraus resultierende Leitentscheidung kann den Gerichten und der Öffentlichkeit als Richtschnur und zur Orientierung für weitere, gleichgelagerte Fälle dienen. Daran gebunden sind die unteren Instanzen hingegen nicht. Auch hat die Entscheidung keine Rechtswirkung für den Einzelfall. Dennoch wird eine solche Entscheidung für Rechtssicherheit bei Betroffenen und Rechtsanwender und für die Entlastung der Gerichte sorgen. Im parlamentarischen Verfahren konnten wir das Leitentscheidungsverfahren effektiver ausgestalten. Gerichte können nun anhängige Verfahren ohne Zustimmung der Parteien aussetzen, um eine Leitentscheidung abzuwarten. Dadurch werden langjährige Instanzenzüge vermieden.
Wir beraten den Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Woche abschließend.

Im August 2021 hat der Bundestag beschlossen, die Versorgung von im Dienst versehrten Soldaten der Bundeswehr (sogenannte Beschädigtenversorgung) aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das 2018 beschlossene Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) zu überführen. Da es in den vergangenen Jahren zahlreiche Änderungen im Sozialrecht gegeben hat, sind Änderungen im SEG und SVG notwendig, damit das neue SEG im Januar 2025 in Kraft treten kann. Die Bundesregierung bringt deshalb in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des SEG und SVG in den Bundestag ein.
Vorgesehen ist, Entschädigungszahlungen entsprechend der jährlich stattfindenden Rentenanpassung zu erhöhen. Waisen können pauschale Leistungen zwei Jahre länger als bisher, also bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, ohne weiteren Nachweis der Berechtigung erhalten. Darüber hinaus wird die Ausgleichszahlung an Eltern vereinfacht, indem die Leistung an das Elternpaar – und nicht an einzelne Elternteile – überwiesen wird. Dadurch werden Verwaltungsverfahren vereinfacht. Des Weiteren wird der bereits bestehende Berufsschadensausgleich um 25 Prozent erhöht. Der Entwurf sieht überdies vor, in Dienst stehende sowie ausgeschiedene Soldaten auf Zeit längerfristig zu unterstützen, um sie ins zivile Erwerbsleben zu integrieren. Zudem erhalten sie leichteren Zugang zu Bildungsmaßnahmen. Künftig können Reservedienstzeiten auf die Gesamtdienstzeit bei den Leistungen der Dienstzeitversorgung und Berufsförderung für Soldaten auf Zeit angerechnet werden. Zudem haben auch Soldaten, die ihre Laufbahnaufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen und daher aus dem Dienst ausscheiden, künftig Anspruch auf Dienstzeitversorgung und Berufsförderung. Zudem erhalten Reservist, die eine Versorgungsleistung erhalten, mehr finanzielle Unterstützung für ihre Kinder.

Weniger Bürokratie, mehr Digitalisierung und bessere Arbeitsförderung – das ist das Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Modernisierung des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III), den wir in dieser Woche in 1. Lesung im Bundestag beraten. Ziel ist, arbeitsuchende Menschen schneller, gezielter und leichter in Jobs zu vermitteln, auch um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Beratungs- und Vermittlungsgespräche können in den Arbeitsagenturen künftig auch digital geführt werden und Instrumente zur aktiven Arbeitsförderung werden erweitert. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan ersetzt, der auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie auf die Eigeninitiative und das Vertrauen in die Eigenbemühungen arbeitsuchender Menschen setzt. Zumutbare Arbeit anzunehmen, bleibt
Pflicht.
Wir fördern die Jugendberufsagenturen noch besser, insbesondere indem wir die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialversicherungsträger stärken. Zudem verbessern wir die Möglichkeit, Jugendliche zu unterstützen, insbesondere werden die Fördermöglichkeiten für schwer erreichbare junge Menschen verbessert. Wer ein Praktikum zur Berufsorientierung außerhalb der eigenen Region macht, kann künftig bis zu 420 Euro pro Monat an Zuschuss
für die Unterbringung erhalten. Ab 2029 wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen dauerhaft von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die bisher modellhaft bei ihr angesiedelte Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) wird verstetigt. So sollen zusätzliche Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen und möglichst entsprechend ihren Qualifikationen beschäftigt werden.

Auch mehr als dreißig Jahre nach dem Mauerfall leiden Opfer politischer Verfolgung in der DDR teilweise noch unter den Folgen von Repressionsmaßnahmen des SED-Regimes. Haft oder Verfolgungszeiten wirken bis heute nach, führten oft zu Brüchen in der Erwerbsbiografie und zu einer wirtschaftlich prekären Lage. Wir sind uns der oftmals lebenslang anhaltenden Leidensgeschichte der Opfer bewusst und lassen sie nicht im Stich. Wir übernehmen weiterhin Verantwortung für vergangenes staatliches Unrecht in der DDR.
Um die wirtschaftliche Lage der Betroffenen zu verbessern, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, einen bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer einzurichten. Dieser soll von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) verwaltet werden. Die besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente) und die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte werden dynamisiert, d.h. die Leistungshöhe wird jährlich entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst. Eine einmalige Leistung von 1.500 Euro wird auch für Opfer von Zwangsaussiedlungen eingeführt.  Künftig werden die monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt nicht mehr abgesenkt und Partnereinkommen nicht mehr angerechnet.
Verbesserungswürdig bleibt die Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden politischer Häftlinge. Insbesondere jung Inhaftierte leiden heutzutage oft an körperlichen und psychischen Folgen von Haft und Folter. Dies werden wir im parlamentarischen Verfahren ebenso thematisieren wie die Notwendigkeit einer Dynamisierung der Renten, um den Betroffenen eine deutlichere Verbesserung aufzuzeigen und das an ihnen begangene Unrecht angemessen zu entschädigen.
Wir beraten den Gesetzentwurf in dieser Woche in 1. Lesung.

Um künftig schneller und effektiver Dienstvergehen innerhalb der Bundeswehr ahnden zu können, bringt die Bundesregierung in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts in den Bundestag ein. Der Entwurf sieht dabei drei Schwerpunkte vor. Erstens werden Disziplinarverfahren beschleunigt. Um künftig schon das Vorermittlungsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, muss das gerichtliche Disziplinarverfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen eingeleitet werden. Zudem wird der Anwendungsbereich von Urteilen, die von Truppengerichten verhängt werden – sogenannte
Disziplinargerichtsbescheide –, auf alle Disziplinarmaßnahmen erweitert. Diese Bescheide ermöglichen, Verfahren durch schriftlichen Bescheid und damit ohne Hauptverhandlung zügiger zu beenden. Bisher konnten aber nur Beförderungsverbote und eine Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts mittels Disziplinargerichtsbescheid verhängt werden.
Des Weiteren können Wehrdisziplinaranwaltschaften künftig einen Disziplinargerichtsbescheid mit einem vorformulierten Entwurf beantragen. Die bisher dafür erforderliche umfangreiche Anschuldigungsschrift entfällt. Zudem werden die Fristen für Berufungsverfahren verkürzt. Zweitens wird die Rolle der Disziplinarvorgesetzten gestärkt – das sind Personen, die die Befugnis haben, gegenüber unterstellten Soldaten Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Künftig werden verhängte einfache Disziplinarmaßnahmen ähnlich wie Verweise vor der gesamten Truppe bekannt gemacht. Das fördert die erzieherische Wirkung der Disziplinarvorgesetzten.
Drittens wird die bisher vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vorgesehene Anhörung einer Vertrauensperson in die Hauptverhandlung verschoben. Dadurch werden Disziplinarverfahren weiter beschleunigt und die Position der Vertrauensperson gestärkt, da diese künftig unmittelbar vor der Entscheidung durch das Truppendienstgericht selbst angehört wird.

Russlands Krieg in der Ukraine stellt die regelbasierte multilaterale Ordnung vor ernsthafte Herausforderungen. Auch China tritt immer offensiver auf und versucht, eigene Abhängigkeiten vom Ausland zu verringern und gleichzeitig die Abhängigkeit internationaler Produktionsketten von China zu verstärken.
Umso mehr gilt daher, den internationalen Handel zu diversifizieren und neue Wirtschaftsabkommen zu schließen. Die Bundesregierung bringt deshalb in dieser Woche mehrere Gesetzentwürfe zur Ratifizierung von vier Wirtschaftsabkommen in den Bundestag ein. Ziel ist, den Handel mit Ghana, der Elfenbeinküste, Zentralafrika sowie den Staaten der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft („Southern African Development Community“, kurz: SADC) auszubauen.
Die vier Abkommen gelten vorerst vorübergehend, bis die umfassenderen Wirtschaftsabkommen auf EU-Ebene – unter anderem mit der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten („Economic Community Of West African States“, kurz: ECOWAS) – von allen Vertragsstaaten ratifiziert wurden und in Kraft treten.
Die Wirtschaftsabkommen sehen vor, dass die EU ihren Markt vollständig für die genannten Staaten öffnet. Die afrikanischen Partner hingegen werden ihre Märkte nur zum Teil und über lange Zeiträume gestreckt öffnen. Darüber hinaus können die afrikanischen Handelspartner den Aufbau von Industriezweigen durch Zölle absichern, sofern diese von europäischen Produkten bedroht sind. Zudem sollen regionale Wertschöpfungsketten in den afrikanischen Staaten gefördert werden.
Des Weiteren bringt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau in den Bundestag ein. Dadurch soll die Kreditausleihkapazität von Entwicklungsbanken erhöht werden, um den Finanzierungsbedarf in Entwicklungsländern besser decken zu können. Sobald alle Mitgliedstaaten der Bank der Änderung zugestimmt haben, tritt sie in Kraft. 

In dieser Woche bringt die Bundesregierung einen weiteren Gesetzentwurf in den Bundestag ein, um die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) vollständig umzusetzen. Landesbehörden werden künftig dazu verpflichtet, Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land sowie Solarenergie auszuweisen. In diesen Gebieten entfallen in den Genehmigungsverfahren künftig bestimmte umwelt-, artenschutz- und naturschutzrechtliche Prüfpflichten, die meist sehr aufwändig und zeitintensiv sind. Behörden können aber vom Träger des Vorhabens Minderungsmaßnahmen – beispielsweise die Abregelung der Windenergieanlage – anordnen. Sind solche Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich, muss der Betreiber der Anlage Geld für Artenhilfsprogramme zahlen.
Zugleich wird geregelt, dass Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land nur auf solchen Flächen ausgewiesen werden können, auf denen keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. In den im Bundesnaturschutzgesetz genannten ökologisch hochwertigen oder empfindlichen Gebieten – also unter anderem Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete oder Nationalparke – ist die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hingegen ausgeschlossen.

Mit Schrottimmobilien wird in Kommunen oft ein böses Spiel getrieben. Problem- oder Schrottimmobilien sind Immobilien mit erheblichen baulichen Missständen, die von Eigentümer jedoch nicht saniert werden. Können Eigentümer ihre Schulden nicht zahlen, werden diese oft zwangsversteigert. Unseriöse Personen ersteigern diese Schrottimmobilien und werden unmittelbar mit Verkündung des Zuschlags Eigentümer und können Mieteinnahmen erzielen – unabhängig davon, ob sie das Gebot dann auch tatsächlich bezahlen.
Um dies künftig zu verhindern, wird das Zwangsversteigerungsgesetz geändert. Wir beraten den Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Woche abschließend, nachdem rechtstechnische Anregungen aus der öffentlichen Anhörung im Entwurf umgesetzt wurden. Kommunen erhalten so ein effektives und unbürokratisches Instrument, um diese missbräuchliche Praxis zu beenden. Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Mit dieser Anordnung wird den Ersteher die Verwaltungsbefugnis entzogen. Etwaige Mieteinnahmen sind zunächst an die gerichtlich bestellten Verwalter zu zahlen und werden durch sie verwahrt. Das Geschäftsmodell, mit dem unredliche Ersteher ihr durch Zuschlag erworbenes Eigentum missbrauchen, ohne das Gebot zu bezahlen, soll dadurch unattraktiv werden.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die CSR-Richtlinie („Corporate Sustainability Reporting“, Nachhaltigkeitsberichterstattung) der EU in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie wurde im Rahmen des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Künftig werden bestimmte Unternehmen mit ihrem Jahresbericht erstmals oder in deutlich
größerem Umfang darüber berichten, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre Aktivitäten über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg haben. Das hilft Investor , Verbraucher und anderen Stakeholder dabei, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen besser zu bewerten. Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise in Kraft treten. Zunächst gilt sie nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmer. Bis 2028 werden stufenweise weitere Unternehmen einbezogen. Insgesamt sind es dann rund 14.600 deutsche Unternehmen, die berichten werden (insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften). Um dies möglichst bürokratiearm zu gestalten und doppelte Arbeit zu vermeiden, sollen beispielsweise Unternehmen, die nach diesen europäischen Vorgaben berichten, damit
gleichzeitig ihre Berichterstattungspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen.
Wir beraten den Gesetzentwurf der Bundesregierung in dieser Woche in 1. Lesung.

2016 ist das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) in Kraft getreten. Damit wurde das deutsche Recht an EU- und internationale Standards – vor allem an das UNESCO-Übereinkommen von 1970 – angepasst. Dort werden bundesweit geltende Bestimmungen zum Abwanderungsschutz, zur Rückgabe von Kulturgut und zur Unterbindung des illegalen Handels damit getroffen. Geschützt wird „national wertvolles Kulturgut“, das herausragende Bedeutung für die kulturelle Identität hat, sowohl für Deutschland als auch das Kulturgut anderer Staaten.
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Evaluierung des KGSG hat ergeben, dass es sich bewährt hat und keiner Generalrevision bedarf. In einigen Bereichen kann es jedoch optimiert und praxisrelevant angepasst werden. Auch Unschärfen können beseitigt sowie Anpassungen an EU-Recht vorgenommen werden. Dies greift der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten.
Klargestellt wird unter anderem das Regelungsgefüge zwischen den Einfuhr- und Sicherstellungsbestimmungen sowie die Sicherstellungsvoraussetzungen. Neu eingeführt wird eine zeitliche Flexibilisierung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut von fünf auf maximal zehn Jahre. Weiter wird der internationale Leihverkehr zwischen Museen zur Umsetzung von Forschungs- und Restaurierungsprojekten erleichtert, indem Sorgfaltspflichten erst ab einem Wert von 5.000 Euro greifen. Für archäologisches Kulturgut bleiben die bisherigen strengen Vorgaben bestehen. Darüber hinaus wird mit den vorgesehenen Änderungen die Rechtssicherheit gestärkt, indem die Vorgaben zur Sicherstellung durch die Landeskulturbehörden klarer geregelt werden.

Angesichts einer drohenden Gasmangellage und steigender Gaspreise hat der Bundestag im vergangenen Jahr das Gasspeichergesetz beschlossen. Es verpflichtet die Betreiber von Gasspeichern, an festgelegten Stichtagen im Jahr bestimmte Mindestfüllstände einzuhalten. Für die Kontrolle, ob die Vorgaben eingehalten werden, ist der Marktgebietsverantwortliche in Deutschland – die Trading Hub Europe GmbH (THE) – zuständig.
Die durch die Kontrollaufgabe entstehenden Mehrkosten kann die THE laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) über die sogenannte Gasspeicherumlage auf Energieversorger oder -händler in Deutschland umlegen. Darunter fielen bisher auch Grenzübergangspunkte sowie virtuelle Kopplungspunkte – also digitale Plattformen, auf denen Markteilnehmer unabhängig von Pipelines und Anlagen mit Gas handeln können. Das wiederum hat den Gastransport durch Deutschland für Anrainerstaaten wie Österreich, Polen und Tschechien deutlich teurer gemacht.
Im Juli 2023 hat die Europäische Kommission deshalb ein Prüfverfahren gegen Deutschland eingeleitet und im August 2024 festgestellt, dass die Erhebung der Gasspeicherumlage an den genannten Orten gegen EU-Recht verstößt – insbesondere gegen die Verpflichtung, von Maßnahmen abzusehen, die den Wettbewerb oder das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes übermäßig verzerren.
Die Bundesregierung bringt deshalb in dieser Woche einen Gesetzentwurf zur Änderung des EnWG in den Bundestag ein. Der Entwurf sieht vor, dass die Umlage ab Januar 2025 nur noch auf im Inland ausgespeiste Gasmengen erhoben wird. Grenzübergangspunkte sollen so zukünftig nicht mehr belastet werden. 

Aktuelle Entwicklungen, der Ausbau der erneuerbaren Energien und die dezentrale Versorgung machen Änderungen im Energiesteuerrecht erforderlich. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Strom- und Energiesteuerrecht modernisiert und Bürokratie abgebaut werden.
Mit dem Entwurf, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten, sollen u.a. Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern entlastet werden. Für das bidirektionale Laden – also das Laden in beide Richtungen – soll durch klare Vorgaben verhindert werden, dass Nutzer von E-Fahrzeugen steuerrechtlich zum Versorger werden und damit Steuern
zahlen müssten. Auch bei Stromspeichern soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert und Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom somit vermieden.
Das Strom- und Energiesteuerrecht wird ebenso an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis zwei Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit. Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Die Bundesregierung plant die Novellierung des Regionalisierungsgesetzes, in dem insbesondere die Unterstützung des Bundes für die Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) geregelt ist. Dazu hat sie einen Entwurf vorgelegt, den wir in dieser Woche in 1. Lesung beraten.
In dem Gesetz soll – wie zwischen Bund und Ländern vereinbart – der Zeitraum der Abrechnung spezifiziert werden, damit nicht verbrauchte Mittel im Folgejahr eingesetzt werden können. 2023 bis 2025 sollen gemeinsam abgerechnet werden können. Es soll mit dem Zeitpunkt der Einführung des Deutschlandtickets beginnen und mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 enden. Dies ermöglicht den Ländern ein flexibleres Nachsteuern der Ausgleichsbedarfe.
2023 bis 2025 geht die Nachschusspflicht von Bund und Ländern nicht über 1,5 Milliarden Euro pro Kalenderjahr hinaus. Sofern der Betrag den gesetzten Rahmen von neun Milliarden Euro (je 1,5 Milliarden Euro von Bund und Ländern für die Jahre 2023, 2024 und 2025) überschreitet, müssen die Länder geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Zuschussbedarf zu decken. Auch eine Preisanpassung des Deutschlandtickets kann dann in Betracht kommen,
wie es nun von der Verkehrsministerkonferenz mit der Erhöhung auf 58 Euro monatlich zum 1. Januar 2025 beschlossen worden ist.
Klargestellt wird zudem, dass der Ausgleich finanzieller Nachteile aus dem Deutschlandticket sowie Tarifmaßnahmen der Länder, die in Verbindung mit dem Deutschlandticket stehen, nicht aus Regionalisierungsmitteln finanziert werden dürfen. Dies betrifft unter anderem den zusätzlichen Ausgleich für preisreduzierte Deutschlandtickets für Schülern, Auszubildende, Senioren und Geringverdienende.
Der Entwurf enthält außerdem eine haushaltskonsolidierende Maßnahme: 350 Millionen
Euro werden nicht automatisch im Jahr 2025, sondern erst nach Vorlage der Nachweise über
die Verwendung der Mittel 2026 ausgezahlt.

In dieser Woche beraten wir den Gesetzentwurf der Bundesregierung in 1. Lesung, der zum Ziel hat, das Rentenniveau für heutige und künftige Rentnern dauerhaft bei mindestens 48 Prozent zu stabilisieren und ein Generationenkapital zu schaffen, um zukünftige Beitragszahlende zu entlasten.
Dabei wird die sogenannte Haltelinie für das Rentenniveau bis einschließlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 2039 gesetzlich verankert und wirkt also bis zum 30. Juni 2040, bevor die nächste Rentenanpassung zum 1. Juli 2040 erfolgt. Bereits 2035 muss die Bundesregierung einen Bericht vorlegen, ob und welche Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, um das Rentenniveau auch über 2040 hinaus bei mindestens 48 Prozent zu halten. Damit legen wir als Leistungsziel für die gesetzliche Rente fest, dass ein Sicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent nicht unterschritten werden soll.
Damit sorgen wir dafür, dass die Renten auch in Zukunft mit den Löhnen steigen können. Ohne diese Maßnahme würde das Rentenniveau langfristig auf unter 45 Prozent sinken.
Durch die Stabilisierung des Rentenniveaus bei mindestens 48 Prozent ist eine Rente von 1.500 Euro im Jahr 2040 um nahezu 100 Euro pro Monat höher. Von der Sicherung des Rentenniveaus profitieren damit auch derzeitig Berufstätige.
Mit dem Generationenkapital schaffen wir einen zusätzlichen Baustein für die Finanzierung der gesetzlichen Rente. Mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und der Übertragung von Eigenmitteln vom Bund soll ein Kapitalstock aufgebaut werden, dessen Erträge ab Mitte der 2030er Jahre zur Stabilisierung der Rentenbeiträge verwendet werden. Ab 2036 sind Ausschüttungen in Höhe von durchschnittlich 10 Milliarden Euro jährlich an die Rentenversicherung vorgesehen. 2029 wird überprüft, ob die Ziele erreicht werden. Für das Generationenkapital werden keine Beitragsmittel eingesetzt.
Das Generationenkapital soll von einer unabhängigen öffentlich-rechtlichen Stiftung verwaltet und global angelegt werden. Bis diese Stiftung gegründet ist, werden die operativen Strukturen des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) als bereits etablierter öffentlicher Vermögensverwalter genutzt, um so einen zügigen Aufbau des Stiftungsvermögens zu gewährleisten.

Seit 2015 engagiert sich Deutschland im Irak. Gemeinsam mit den internationalen Partnern hat die Bundeswehr dabei einige Erfolge erzielt. Die irakischen Sicherheitskräfte wurden gestärkt und die Anschläge des Islamischen Staates (IS) sind zurückgegangen. Wir wollen an die Fortschritte der letzten Jahre anknüpfen und den Irak dabei unterstützen, ein Wiedererstarken des IS in der Region zu verhindern und einen Beitrag zu mehr Versöhnung im Land zu leisten. Denn obwohl das selbsternannte „Kalifat“ 2019 zerschlagen wurde, stellt der IS nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung für den Irak und die Region dar. Begünstigt durch den Bürgerkrieg in Syrien ist die Terrororganisation weiterhin in der Lage, entlegene Gebiete in der Region zu kontrollieren und Anschläge auch darüber hinaus zu verüben. Der Einsatz
der Bundeswehr bleibt daher weiterhin gefragt – das haben die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung immer wieder bekräftigt und militärische Unterstützung erbeten. Deshalb bringt die Bundesregierung in dieser Woche einen Antrag in den Bundestag ein, das Bundeswehrmandat zur Bekämpfung des IS-Terrors und zur Stabilisierung des Irak fortzusetzen. Das Mandat umfasst ausschließlich den Irak als Einsatzgebiet und wird im Mandatszeitraum umfassend überprüft. Deutschland wird sich auch weiterhin beim Aufbau der regulären irakischen Streitkräfte beteiligen. Zudem stellt die Bundeswehr auch in Zukunft Stabspersonal und Fähigkeiten zur Luftbetankung und zur bodengebundenen Luftraumüberwachung bereit. Das Mandat umfasst weiterhin eine Obergrenze von 500 Soldaten und wird wegen der für den 28. September 2025 vorgesehenen Bundestagswahl ausnahmsweise um 15 Monate bis zum 31. Januar 2026 verlängert.

Bis 2045 muss Deutschland klimaneutral sein. In einigen Bereichen jedoch – etwa in der Kalk- und Zementproduktion sowie der Abfallverbrennung – lassen sich CO2-Emissionen nicht komplett vermeiden. Umso mehr gewinnen daher Technologien wie die CO2-Abscheidung und -Speicherung („Carbon Capture and Storage“, CCS) sowie die CO2-Abscheidung und -Nutzung („Carbon Capture and Utilization“, CCU) an Bedeutung. Im ersten Evaluierungsbericht zum Kohlenstoffspeichergesetz (KSpG) hat die Bundesregierung bereits einen Mehrbedarf an Speichern festgestellt sowie auf rechtliche Mängel beim Bau von Kohlendioxid-Leitungen hingewiesen. In dieser Woche bringt die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Änderung des KSpG in den Bundestag ein.
Gemäß dem Entwurf wird die Speicherung von CO2 im industriellen Maßstab auf dem Gebiet der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. dem Festlandsockel erlaubt. In Meeresschutzgebieten darf kein CO2 gespeichert werden. Um die Forschung zur Speicherung von CO2 auf dem Land zu fördern, wird bundesweit der Bau von Forschungsspeichern ermöglicht. Die Länder werden ermächtigt, CO2-Speicher an Land zu bauen (sogenannte „Opt-inRegel“ einzelner Bundesländer).
Viele Reformen des Energiewirtschaftsgesetzes haben dazu geführt, dass sich die Planungs-, Genehmigungs- und Bauverfahren von CO2-Leitungen mehr und mehr zersplittert haben. Der Entwurf adressiert diese Rechtsunklarheiten und schafft ein einheitliches Zulassungsregime, indem er unter anderem die Umwidmung von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport erleichtert und in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn ermöglicht. Zugleich soll die Nutzung von CCS und CCU keinen Anreiz schaffen, bei der Energieerzeugung weiterhin auf Kohle zu setzen. Deshalb soll die Nutzung von Kohlendioxidleitungen zum Transport von Kohlendioxid aus der Verbrennung von Kohle verboten werden. CCS bei Gaskraftwerken soll jedoch erlaubt werden.
In den parlamentarischen Beratungen wollen wir den Entwurf weiter verbessern. Wir setzen dabei insbesondere auf CO2-Vermeidung vor CO2-Abscheidung und CCU vor CCS. Auch wollen wir das aus Gaskraftwerken stammende CO2 für CCS und CCU nicht zulassen.

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